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Änderung § 192b SGB VI vom 24.12.2025

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§ 192b SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2025 geltenden Fassung
§ 192b SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 192b Meldepflichten bei Bezug von Übergangsgebührnissen


(1) Bei früheren Soldaten auf Zeit, die Übergangsgebührnisse beziehen, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Bezuges der Übergangsgebührnisse zu melden.

(Text alte Fassung)

(2) § 28a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 und 5, § 28b Absatz 1, die §§ 28c und 95 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 des Vierten Buches gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) § 28a Absatz 5, § 28b Absatz 1, die §§ 28c und 95 des Vierten Buches gelten entsprechend.

(heute geltende Fassung)