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Änderung § 192c SGB VI vom 24.12.2025

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§ 192c SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2025 geltenden Fassung
§ 192c SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 192c Meldepflichten bei Bezug von Erwerbsschadensausgleich


(1) Bei Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Bezuges des Erwerbsschadensausgleichs sowie den Betrag des Erwerbsschadensausgleichs, der im gemeldeten Zeitraum gezahlt wurde, in vollen Euro zu melden.

(Text alte Fassung)

(2) § 28a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 und 5, § 28b Absatz 1, die §§ 28c und 95 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 des Vierten Buches, § 5 Absatz 1, 3, 4 und 6 sowie § 38 Absatz 2, 4 und 5 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) Die §§ 28c und 95 des Vierten Buches gelten entsprechend.

(heute geltende Fassung)