Änderung § 267 SGB VI vom 24.12.2025

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§ 267 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2025 geltenden Fassung
§ 267 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 267 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung


(Text neue Fassung)

§ 267 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleibt bei der Rente aus der Unfallversicherung auch die Kinderzulage unberücksichtigt.



 



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