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Änderung § 151c SGB VI vom 22.01.2026

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§ 151c SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.01.2026 geltenden Fassung
§ 151c SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 22.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 151c (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 151c Übermittlung von Sozialdaten an den Träger der Insolvenzsicherung


vorherige Änderung

 


Auf Anforderung des Trägers der Insolvenzsicherung nach § 11 Absatz 1 Satz 4 des Betriebsrentengesetzes haben die Träger der Rentenversicherung dem Träger der Insolvenzsicherung die angeforderten Sozialdaten zu übermitteln, die zur Feststellung von Leistungen beim Träger der Insolvenzsicherung erforderlich sind.

(heute geltende Fassung)