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Änderung § 89 SGB VI vom 01.01.2012

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§ 89 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 89 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; 2010 BGBl. I S. 1885
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 89 Mehrere Rentenansprüche


(1) 1 Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. 2 Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend:

1. Regelaltersrente,

2. Altersrente für langjährig Versicherte,

3. Altersrente für schwerbehinderte Menschen,

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

3a. Altersrente für besonders langjährig Versicherte,

4. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Fünftes Kapitel),

5. Altersrente für Frauen (Fünftes Kapitel),

6. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute,

7. Rente wegen voller Erwerbsminderung,

8. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Fünftes Kapitel),

9. Erziehungsrente,

10. Rente wegen Berufsunfähigkeit (Fünftes Kapitel),

11. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,

12. Rente für Bergleute.

(2) Für den Zeitraum, für den Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht, wird eine kleine Witwenrente oder eine kleine Witwerrente nicht geleistet.

(3) 1 Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Waisenrenten, wird nur die höchste Waisenrente geleistet. 2 Bei gleich hohen Waisenrenten wird nur die zuerst beantragte Rente geleistet.



 (keine frühere Fassung vorhanden)