Die
Beitragsverfahrensverordnung vom
3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel
5 des Gesetzes vom
21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der vom Arbeitgeber zu tragende Beitragsanteil wird durch Anwendung des halben sich aus der Summe des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Pflegeversicherung, zur Arbeitsförderung und des halben um den vom Arbeitnehmer allein zu tragenden Beitragsanteil reduzierten Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung ergebenden Beitragssatzes auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt berechnet und gerundet."
- 2.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „besondere Aufzeichnungen über beitragspflichtige Arbeitsentgelte sind entbehrlich, soweit das Wertguthaben 250 Stunden Freistellung von der Arbeitsleistung nicht überschreitet;" gestrichen.
- b)
- Absatz 2 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
- „10.
- die Entscheidung der Finanzbehörden, dass die vom Arbeitgeber getragenen oder übernommenen Studiengebühren für ein Studium des Beschäftigten steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind,".
Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1127