Artikel 9i - Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze (SGB4uaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939, 2010 I 340; Geltung ab 22.07.2009, abweichend siehe Artikel 10
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Artikel 9i Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung


Artikel 9i wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2009 SvEV § 1

In § 1 Absatz 1 Satz 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. November 2008 (BGBl. I S. 2220) geändert worden ist, werden in Nummer 14 der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 15 angefügt:

 
„15.
vom Arbeitgeber getragene oder übernommene Studiengebühren für ein Studium des Beschäftigten, soweit sie steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind."

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Zitierungen von Artikel 9i Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9i SGB4uaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB4uaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
V. v. 19.10.2009 BGBl. I S. 3667
Artikel 1 2. SvEVÄndV Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
... vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 9i des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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