WMVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung | WMVO n.F. (neue Fassung) in der am 10.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 13a G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Errichtung, Zusammensetzung und Aufgaben des Werkstattrats § 1 Anwendungsbereich § 2 Errichtung von Werkstatträten § 3 Zahl der Mitglieder des Werkstattrats § 4 Allgemeine Aufgaben des Werkstattrats § 5 Mitwirkung und Mitbestimmung § 6 Vermittlungsstelle § 7 Unterrichtungsrechte des Werkstattrats § 8 Zusammenarbeit § 9 Werkstattversammlung Abschnitt 2 Wahl des Werkstattrats Unterabschnitt 1 Wahlberechtigung und Wählbarkeit; Zeitpunkt der Wahlen § 10 Wahlberechtigung § 11 Wählbarkeit § 12 Zeitpunkt der Wahlen zum Werkstattrat Unterabschnitt 2 Vorbereitung der Wahl § 13 Bestellung des Wahlvorstandes § 14 Aufgaben des Wahlvorstandes § 15 Erstellung der Liste der Wahlberechtigten § 16 Bekanntmachung der Liste der Wahlberechtigten § 17 Einspruch gegen die Liste der Wahlberechtigten § 18 Wahlausschreiben § 19 Wahlvorschläge § 20 Bekanntmachung der Bewerber und Bewerberinnen Unterabschnitt 3 Durchführung der Wahl § 21 Stimmabgabe § 22 Wahlvorgang § 23 Feststellung des Wahlergebnisses § 24 Benachrichtigung der Gewählten und Annahme der Wahl § 25 Bekanntmachung der Gewählten § 26 Aufbewahrung der Wahlunterlagen § 27 Wahlanfechtung § 28 Wahlschutz und Wahlkosten Abschnitt 3 Amtszeit des Werkstattrats § 29 Amtszeit des Werkstattrats § 30 Erlöschen der Mitgliedschaft im Werkstattrat; Ersatzmitglieder Abschnitt 4 Geschäftsführung des Werkstattrats § 31 Vorsitz des Werkstattrats § 32 Einberufung der Sitzungen § 33 Sitzungen des Werkstattrats § 34 Beschlüsse des Werkstattrats § 35 Sitzungsniederschrift § 36 Geschäftsordnung des Werkstattrats § 37 Persönliche Rechte und Pflichten der Mitglieder des Werkstattrats § 38 Sprechstunden § 39 Kosten und Sachaufwand des Werkstattrats Abschnitt 4a Frauenbeauftragte und Stellvertreterinnen § 39a Aufgaben und Rechtsstellung § 39b Wahlen und Amtszeit § 39c Vorzeitiges Ausscheiden Abschnitt 5 Schlussvorschriften § 40 Amtszeit der bestehenden Werkstatträte § 40a Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 40b Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie für das Wahlverfahren |
§ 41 Inkrafttreten Schlussformel | |
§ 8 Zusammenarbeit | |
(1) 1 Die Werkstatt, ihr Betriebs- oder Personalrat oder ihre sonstige Mitarbeitervertretung, die Schwerbehindertenvertretung, die Vertretung der Teilnehmer an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich nach § 52 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein nach § 139 Abs. 4 Satz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch errichteter Eltern- und Betreuerbeirat und der Werkstattrat arbeiten im Interesse der Werkstattbeschäftigten vertrauensvoll zusammen. 2 Die Werkstatt und der Werkstattrat können hierbei die Unterstützung der in der Werkstatt vertretenen Behindertenverbände und Gewerkschaften sowie der Verbände, denen die Werkstatt angehört, in Anspruch nehmen. | (1) 1 Die Werkstatt, ihr Betriebs- oder Personalrat oder ihre sonstige Mitarbeitervertretung, die Schwerbehindertenvertretung, die Vertretung der Teilnehmer an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich nach § 52 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein nach § 222 Abs. 4 Satz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch errichteter Eltern- und Betreuerbeirat, die Frauenbeauftragte und der Werkstattrat arbeiten im Interesse der Werkstattbeschäftigten vertrauensvoll zusammen. 2 Die Werkstatt, die Frauenbeauftragte und der Werkstattrat können hierbei die Unterstützung der in der Werkstatt vertretenen Behindertenverbände und Gewerkschaften sowie der Verbände, denen die Werkstatt angehört, in Anspruch nehmen. |
(2) 1 Werkstatt und Werkstattrat sollen in der Regel einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. 2 Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen. | |
§ 40b (neu) | § 40b Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie für das Wahlverfahren |
Bis zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag kann der Wahlvorstand beschließen, dass die Wahl auch als Briefwahl durchgeführt wird. |