§
1 des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel
23 des Gesetzes vom
19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 Buchstabe b wird folgender Teilsatz angefügt:
„Buchstabe a Teilsatz 3 bis 5 gilt entsprechend;".
- b)
- Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- die einen Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft nur zulässt, wenn der Vertragspartner im Zeitpunkt des Erwerbs eine Genossenschaftswohnung des Anbieters selbst nutzt und bei Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft vorsieht, dass
- a)
- im Fall der Aufgabe der Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung, des Ausschlusses, des Ausscheidens des Mitglieds oder der Auflösung der Genossenschaft die Möglichkeit eingeräumt wird, dass mindestens die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge und die gutgeschriebenen Erträge auf einen vom Vertragspartner zu bestimmenden Altersvorsorgevertrag übertragen werden, und
- b)
- die auf die weiteren Geschäftsanteile entfallenden Erträge nicht ausgezahlt, sondern für den Erwerb weiterer Geschäftsanteile verwendet werden;".
- c)
- Der die Nummer 10 abschließende Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt:
- „11.
- die im Fall der Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine vom Vertragspartner selbst genutzte Genossenschaftswohnung dem Vertragspartner bei Aufgabe der Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung in der Auszahlungsphase einen Anspruch gewährt, den Vertrag mit einer Frist von nicht mehr als drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu kündigen, um spätestens binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung das noch nicht verbrauchte Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen."
- 2.
- Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe b wird die Angabe „oder c" gestrichen.
- b)
- In Buchstabe c werden nach den Wörtern „§ 87a Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes" die Wörter „oder zur Verlustzuschreibung im Sinne des § 19 Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes" eingefügt.
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768