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Artikel 12 - Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung (BürgEntlG-KV k.a.Abk.)

Artikel 12 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes


Artikel 12 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2009 5. VermBG § 14, § 17

Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 14 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Arbeitnehmer hat den Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen."

2.
Dem § 17 wird folgender Absatz 10 angefügt:

„(10) § 14 Absatz 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 angelegt werden, und in Fällen, in denen am 22. Juli 2009 über einen Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage noch nicht bestandskräftig entschieden ist."

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Zitierungen von Artikel 12 Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 BürgEntlG-KV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BürgEntlG-KV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG)
neugefasst durch B. v. 04.03.1994 BGBl. I S. 406; zuletzt geändert durch Artikel 34 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 17 5. VermBG Anwendungsvorschriften (vom 01.01.2024)
... dem 31. Dezember 2008 anzuwenden. (10) § 14 Absatz 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959 ) ist erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 10 JStG 2010 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird wie folgt ...