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Sechzehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Sechzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2009 - 16. KOV-AnpV 2009)


Eingangsformel



Auf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), dessen Absätze 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 45 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:


Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 1. Juli 2009 BVG § 14, § 15, § 31, § 32, § 33, § 33a, § 35, § 36, § 40, § 41, § 46, § 47, § 51, § 53

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 14 wird die Angabe „144" durch die Angabe „147" ersetzt.

2.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „117" durch die Angabe „120" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „1,800" durch die Angabe „1,843" ersetzt.

3.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 30 in Höhe von 123 Euro,

von 40 in Höhe von 168 Euro,

von 50 in Höhe von 226 Euro,

von 60 in Höhe von 286 Euro,

von 70 in Höhe von 396 Euro,

von 80 in Höhe von 479 Euro,

von 90 in Höhe von 576 Euro,

von 100 in Höhe von 646 Euro.

Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60 um 25 Euro,

von 70 und 80 um 31 Euro,

von mindestens 90 um 38 Euro."

b)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I 74 Euro,

Stufe II 154 Euro,

Stufe III 229 Euro,

Stufe IV 306 Euro,

Stufe V 382 Euro,

Stufe VI 460 Euro."

4.
§ 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 oder 60 396 Euro,
von 70 oder 80 479 Euro,
von 90576 Euro,
von 100 646 Euro."


5.
In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe „26.339" durch die Angabe „26.887" ersetzt.

6.
In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „69" durch die Angabe „71" ersetzt.

7.
§ 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „266" durch die Angabe „272" ersetzt.

b)
In Satz 4 wird die Angabe „455, 645, 829, 1.078 oder 1.325" durch die Angabe „466, 661, 849, 1.104 oder 1.357" ersetzt.

8.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Angabe „1.523" durch die Angabe „1.560" und die Angabe „763" durch die Angabe „781" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „1.523" durch die Angabe „1.560" ersetzt.

9.
In § 40 wird die Angabe „378" durch die Angabe „387" ersetzt.

10.
In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „419" durch die Angabe „429" ersetzt.

11.
In § 46 werden die Angabe „107" durch die Angabe „110" und die Angabe „199" durch die Angabe „204" ersetzt.

12.
In § 47 Absatz 1 werden die Angabe „187" durch die Angabe „192" und die Angabe „260" durch die Angabe „266" ersetzt.

13.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Angabe „513" durch die Angabe „525" und die Angabe „357" durch die Angabe „366" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „94" durch die Angabe „96" und die Angabe „69" durch die Angabe „71" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „290" durch die Angabe „297" und die Angabe „210" durch die Angabe „215" ersetzt.

14.
In § 53 Satz 2 werden die Angabe „1.523" durch die Angabe „1.560" und die Angabe „763" durch die Angabe „781" ersetzt.


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.