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§ 11 - Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)

neugefasst durch B. v. 11.06.1999 BGBl. I S. 1337; aufgehoben durch § 23 V. v. 11.02.2009 BGBl. I S. 375
Geltung ab 01.03.1997; FNA: 7833-3-12 Tierschutz
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§ 11 Erlaubnis und Registrierung



(1) Gewerbliche Beförderer von Wirbeltieren bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

(2) Im Inland ansässige gewerbliche Beförderer haben bei dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 folgende Angaben zu machen:

1.
Name und Anschrift des Beförderers,

2.
Art der Wirbeltiere, deren Transport beabsichtigt ist, sowie

3.
Art, Anzahl und amtliches Kennzeichen, verfügbare Ladefläche, Art der Fütterungs- Tränk- und Belüftungseinrichtungen der Transportfahrzeuge.

(3) Die Erlaubnis wird im Inland ansässigen gewerblichen Beförderern erteilt, wenn

1.
die für die Tätigkeit verantwortliche Person zuverlässig im Hinblick auf den Tierschutz ist und

2.
die der Tätigkeit dienenden Einrichtungen und Transportmittel den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

Die Erlaubnis kann mit Auflagen und unter Bedingungen erteilt werden. Die zuständige Behörde erfaßt die Betriebe, denen eine Erlaubnis erteilt wurde, unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register. Die Registernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Gemeinde des Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet.

(4) Die Erlaubnis, die die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates entsprechend den Bestimmungen des Artikels 5 Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. EG Nr. L 340 S. 17), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 174 S. 1), einem in ihrem Zuständigkeitsbereich ansässigen oder einem gewerblichen Beförderer, der in einem Drittland ansässig ist, erteilt hat, steht der Erlaubnis nach Absatz 1 gleich.

(5) Änderungen im Hinblick auf die Angaben nach Absatz 2 sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(6) Eine amtlich beglaubigte Kopie der Erlaubnis ist in jedem Transportfahrzeug mitzuführen.

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Zitierungen von § 11 TierSchTrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 TierSchTrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchTrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 TierSchTrV Ordnungswidrigkeiten
... Transportbescheinigung mitgeführt wird, 6. ohne Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 ein Wirbeltier befördert, 7. entgegen § 12 nicht ...
§ 43 TierSchTrV Übergangsvorschriften
... dürfen bis zum 31. Dezember 1997 angewandt werden. (3) Die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 gilt demjenigen als vorläufig erteilt, dessen Betrieb entsprechend der bis zum 26. ... erteilt, dessen Betrieb entsprechend der bis zum 26. Februar 1999 geltenden Fassung des § 11 Abs. 1 Satz 2 erfaßt worden ist. Die vorläufige Erlaubnis erlischt, wenn nicht bis zum ... wenn nicht bis zum 1. März 2000 der zuständigen Behörde eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 vorgelegt wird. (4) Die Sachkundebescheinigung nach § 13 Abs. 2 gilt von ...