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§ 10 - Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)

neugefasst durch B. v. 11.06.1999 BGBl. I S. 1337; aufgehoben durch § 23 V. v. 11.02.2009 BGBl. I S. 375
Geltung ab 01.03.1997; FNA: 7833-3-12 Tierschutz
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§ 10 Transporterklärung



Der Beförderer und der Transportführer haben sicherzustellen, daß beim Transport von Wirbeltieren eine Erklärung mitgeführt wird, die folgende Angaben (Transporterklärung) enthält:

1.
Herkunft und Eigentümer der Tiere,

2.
Versandort und Bestimmungsort sowie

3.
Tag und Uhrzeit des Verladebeginns.



 

Zitierungen von § 10 TierSchTrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 TierSchTrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchTrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 TierSchTrV Ordnungswidrigkeiten
... mit einer dort vorgeschriebenen Angabe versehen wird, 5. entgegen § 10 oder § 34 Abs. 1 oder 6 nicht sicherstellt, daß eine Transporterklärung, ein ...