Verordnung über Erhaltungssorten und ihre Aufzeichnung (ErhSortVEV k.a.Abk.)

V. v. 21.07.2009 BGBl. I S. 2107 (Nr. 44); Geltung ab 25.07.2009
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Eingangsformel
Artikel 1 Verordnung über die Zulassung von Erhaltungssorten und das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut von Erhaltungssorten
Artikel 2 Änderung der Saatgutaufzeichnungsverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b, des § 22 Absatz 1 Nummer 1, des § 27 Absatz 3, des § 30 Absatz 8 und des § 53 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), die zuletzt durch Artikel 192 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

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Artikel 1 Verordnung über die Zulassung von Erhaltungssorten und das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut von Erhaltungssorten


Artikel 1 ändert mWv. 25. Juli 2009 ErhSortV

(gesamter Text siehe Verordnung über die Zulassung von Erhaltungssorten und das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut von Erhaltungssorten - Erhaltungssortenverordnung)

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Artikel 2 Änderung der Saatgutaufzeichnungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Juli 2009 SaatAufzV § 1

In § 1 Absatz 1 Nummer 7 der Saatgutaufzeichnungsverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 214), die zuletzt durch die Verordnung vom 28. Juni 2005 (BGBl. I S. 1935) geändert worden ist, wird folgender Buchstabe h angefügt:

 
„h)
Saatgut von Erhaltungssorten die Bezugsnummer,".

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Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. Juli 2009.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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