Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.12.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 78 - Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)

V. v. 23.07.2009 BGBl. I S. 2174 (Nr. 46); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126
Geltung ab 24.08.2009, abweichend siehe § 79; FNA: 754-22-3 Energieversorgung
| |

§ 78 Übergangsbestimmung



Diese Verordnung ist nicht auf flüssige Biomasse anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2011 zur Stromerzeugung eingesetzt wird.





 

Frühere Fassungen von § 78 BioSt-NachV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2010 (05.08.2010)Artikel 2 Gesetz zur Vermeidung kurzfristiger Marktengpässe bei flüssiger Biomasse
vom 31.07.2010 BGBl. I S. 1061

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 78 BioSt-NachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 78 BioSt-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BioSt-NachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Vermeidung kurzfristiger Marktengpässe bei flüssiger Biomasse
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1061
Artikel 2 EEGuaÄndG Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 78 wie folgt gefasst: „§ 78 Übergangsbestimmung". 2. In ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 78 wie folgt gefasst: „§ 78 Übergangsbestimmung". 2. In § 64 Absatz 2 wird die Angabe „1. ... 14 wird aufgehoben. d) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 14. 4. § 78 wird wie folgt gefasst: „§ 78 Übergangsbestimmung Diese ... 15 wird Nummer 14. 4. § 78 wird wie folgt gefasst: „§ 78 Übergangsbestimmung Diese Verordnung ist nicht auf flüssige Biomasse ...