§ 9 - Lebensmittelspezialitätengesetz (LSpG)

§ 9 Einziehung


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

Ist eine Straftat nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1 oder 2 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

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Zitierungen von § 9 LSpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 LSpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LSpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, zur Anpassung bestimmter Vorschriften über den Schutz geografischer Herkunftsangaben im Landwirtschaftsbereich und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 153
Artikel 4 2. UStatGuaÄndG Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes
...  § 9 des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. November ...


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