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§ 3a - Lebensmittelspezialitätengesetz (LSpG)

§ 3a Verbot der widerrechtlichen Nutzung eines geschützten Namens



Es ist verboten, ein Lebensmittel oder Agrarerzeugnis unter

1.
dem Namen einer garantiert traditionellen Spezialität,

2.
dem Unionszeichen nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in Verbindung mit Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17) oder

3.
der Verwendung des Begriffs „garantiert traditionelle Spezialität"

in den Verkehr zu bringen, wenn das Erzeugnis nicht der betreffenden Produktspezifikation entspricht.





 

Frühere Fassungen von § 3a LSpG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.01.2016Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes
vom 16.01.2016 BGBl. I S. 50

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3a LSpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3a LSpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LSpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 LSpG Strafvorschriften (vom 23.01.2016)
... Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3a ein Lebensmittel oder Agrarerzeugnis in Verkehr bringt. (2) Der Versuch ist ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes
G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 50
Artikel 1 1. LSpGÄndG
... der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt. 5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Verbot der widerrechtlichen Nutzung eines ... 5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Verbot der widerrechtlichen Nutzung eines geschützten Namens Es ist verboten, ein ... Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3a ein Lebensmittel oder Agrarerzeugnis in Verkehr bringt." b) Absatz 3 wird ...