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Änderung § 7 LSpG vom 08.09.2015

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§ 7 LSpG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 7 LSpG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 65 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine nach der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 geschützte Verkehrsbezeichnung oder Kennzeichnung in einer Weise verwendet, die zur Irreführung geeignet ist, oder

2. einem Gebot oder Verbot der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(Text alte Fassung)

(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach Absatz 1 geahndet werden können, soweit es zur Durchsetzung der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist.

(Text neue Fassung)

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach Absatz 1 geahndet werden können, soweit es zur Durchsetzung der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist.