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Änderung § 3 LSpG vom 23.01.2016

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§ 3 LSpG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.01.2016 geltenden Fassung
§ 3 LSpG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 50
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch


(Text alte Fassung)

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen die Artikel 13 oder 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 verstoßen, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

(2) Wer den Artikeln 13 oder 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet.

(Text neue Fassung)

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen die Artikel 44 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verstoßen, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

(2) Wer den Artikel 44 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet.

(3) Wird die Zuwiderhandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebes begründet.



 (keine frühere Fassung vorhanden)