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Änderung § 7 LSpG vom 23.01.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 LSpG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.01.2016 geltenden Fassung
§ 7 LSpG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 50
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Strafvorschriften


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine nach der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 geschützte Verkehrsbezeichnung
oder Kennzeichnung in einer Weise verwendet, die zur Irreführung geeignet ist, oder

2. einem Gebot oder Verbot der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.


(Text neue Fassung)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3a ein Lebensmittel oder Agrarerzeugnis in Verkehr bringt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

vorherige Änderung

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach Absatz 1 geahndet werden können, soweit es zur Durchsetzung der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist.



 
(heute geltende Fassung) 

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