§
5 des
Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel
4 des Gesetzes vom
12. August 2008 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind."
- 2.
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Für die in Absatz 1 Satz 3 genannten Beamten und Soldaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend."
Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868