Das Grundrecht auf Freiheit der Person (Artikel
2 Abs. 2 Satz 2 des
Grundgesetzes) wird durch Artikel
3 Nr. 5 dieses Gesetzes, das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel
10 Abs. 1 des
Grundgesetzes) wird durch Artikel
3 Nr. 1, Artikel
4 Abs. 1 und 6 dieses Gesetzes und das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel
13 Abs. 1 des
Grundgesetzes) wird durch Artikel
3 Nr. 2 und 3 dieses Gesetzes eingeschränkt.