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Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (StraftVVG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 4. August 2009 StGB § 89a (neu), § 89b (neu), § 91 (neu), § 91, § 92b, § 138, § 261

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2288), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 89 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„§ 89a Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

§ 89b Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat".

b)
Die Angabe zu § 91 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

„§ 91 Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

§ 91a Anwendungsbereich".

2.
Nach § 89 werden die folgenden §§ 89a und 89b eingefügt:

„§ 89a Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er

1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,

2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt,

3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind, oder

4.
für deren Begehung nicht unerhebliche Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt.

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1); § 73d ist anzuwenden.

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

§ 89b Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

(1) Wer in der Absicht, sich in der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 2 Nr. 1 unterweisen zu lassen, zu einer Vereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b, Beziehungen aufnimmt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten dient.

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen im Ausland erfolgt. Außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt dies nur, wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird.

(4) Die Verfolgung bedarf der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz

1.
in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 oder

2.
wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht durch einen Deutschen begangen wird.

(5) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen."

3.
Nach § 90b wird folgender § 91 eingefügt:

„§ 91 Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die nach ihrem Inhalt geeignet ist, als Anleitung zu einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1) zu dienen, anpreist oder einer anderen Person zugänglich macht, wenn die Umstände ihrer Verbreitung geeignet sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen,

2.
sich eine Schrift der in Nummer 1 bezeichneten Art verschafft, um eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen.

(2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn

1.
die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst und Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient oder

2.
die Handlung ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten dient.

(3) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen."

4.
Der bisherige § 91 wird § 91a.

5.
In § 92b Nr. 2 wird die Angabe „90 bis 90b" durch die Angabe „89a bis 91" ersetzt.

6.
§ 138 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
von der Ausführung einer Straftat nach § 89a oder

2.
von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2,

zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall der Nummer 2 entsprechend."

7.
In § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 werden nach den Wörtern „Vergehen nach" die Wörter „§ 89a und nach den" eingefügt.


Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 4. August 2009 GVG § 120

§ 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2280) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„3.
bei Mord (§ 211 des Strafgesetzbuchs), Totschlag (§ 212 des Strafgesetzbuchs), erpresserischem Menschenraub (§ 239a des Strafgesetzbuchs), Geiselnahme (§ 239b des Strafgesetzbuchs), schwerer und besonders schwerer Brandstiftung (§§ 306a und 306b des Strafgesetzbuchs), Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c des Strafgesetzbuchs), Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie in den Fällen des § 307 Abs. 1 und 3 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in den Fällen des § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuchs, Missbrauch ionisierender Strahlen in den Fällen des § 309 Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs, Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens in den Fällen des § 310 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Strafgesetzbuchs, Herbeiführen einer Überschwemmung in den Fällen des § 313 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuchs, gemeingefährlicher Vergiftung in den Fällen des § 314 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuchs und Angriff auf den Luft- und Seeverkehr in den Fällen des § 316c Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs, wenn die Tat nach den Umständen bestimmt und geeignet ist,

a)
den Bestand oder die Sicherheit eines Staates zu beeinträchtigen,

b)
Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben,

c)
die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen des Nordatlantik-Pakts oder seiner nichtdeutschen Vertragsstaaten zu beeinträchtigen oder

d)
den Bestand oder die Sicherheit einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen,

und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt,".


Artikel 3 Änderung der Strafprozessordnung


Artikel 3 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 4. August 2009 StPO § 100a, § 100c, § 103, § 111, § 112a, § 443

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), wird wie folgt geändert:

1.
In § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe „89" durch die Angabe „89a" ersetzt.

2.
In § 100c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a wird nach der Angabe „82," die Angabe „89a," eingefügt.

3.
In § 103 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „eine Straftat nach" die Wörter „§ 89a des Strafgesetzbuchs oder nach" eingefügt.

4.
In § 111 Abs. 1 Satz 1 werden vor der Angabe „§ 129a" die Wörter „§ 89a des Strafgesetzbuchs oder nach" eingefügt.

5.
In § 112a Abs. 1 Nr. 2 wird nach den Wörtern „eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat" die Angabe „nach § 89a," eingefügt.

6.
In § 443 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird nach der Angabe „§§ 81 bis 83 Abs. 1," die Angabe „§ 89a," eingefügt.


Artikel 4 Änderung anderer Vorschriften



(1) Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346), wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „89" durch die Angabe „89a" ersetzt.

2.
In § 7 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a wird nach den Wörtern „Straftaten nach" die Angabe „§ 89a oder" eingefügt.

(2) In § 7 Abs. 1 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) geändert worden ist, wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:

 
„10.
eine in § 89a des Strafgesetzbuchs beschriebene Handlung vornehmen wird."

(3) Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 556), wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

„7a.
bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat nach § 89a oder § 89b des Strafgesetzbuchs begehen oder begangen haben,".

2.
In § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 4 und Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „im Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 7" durch die Wörter „in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a" ersetzt.

3.
In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 7" durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a" ersetzt.

4.
In § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 7" durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a" ersetzt.

(4) Nach Nummer 24 der Anlage zur AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2846) geändert worden ist, wird die folgende Nummer 24a eingefügt:

ABCD
„24a
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der
Übermitt-
lung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 7a
- Verdacht auf Straftat nach
§ 89a StGB
- Verdacht auf Straftat nach
§ 89b StGB
(5)- mit der polizeilichen Kontrolle
des grenzüberschreitenden
Verkehrs betraute Behörden
- in der Rechtsverordnung nach
§ 58 Abs. 1 des Bundespo-
lizeigesetzes bestimmte Bun-
despolizeibehörde
- ermittlungsführende Polizei-
behörde
- Verfassungsschutzbehörden
des Bundes und der Länder
- Staatsanwaltschaften
- Ausländerbehörden
- Aufnahmeeinrichtungen oder
Stellen nach § 88 Abs. 3 des
Asylverfahrensgesetzes
_ Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge
- Bundespolizei
- andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs be-
traute Behörden
- für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung zuständige Luftsi-
cherheitsbehörden nach § 7
des Luftsicherheitsgesetzes
- oberste Bundes- und Landes-
behörden
- Bundeskriminalamt
- Landeskriminalämter
- sonstige Polizeivollzugsbe-
hörden
- Staatsanwaltschaften
- Gerichte
- deutsche Auslandsvertretun-
gen und andere öffentliche
Stellen im Visaverfahren".


(5) Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 22 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 54 Nr. 5 oder 5a" durch die Angabe „§ 54 Nr. 5 bis 5b" ersetzt.

2.
Nach § 54 Nr. 5a wird folgende Nummer 5b eingefügt:

„5b.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er eine in § 89a Abs. 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat gemäß § 89a Abs. 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat; auf zurückliegende Vorbereitungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine besondere und gegenwärtige Gefährlichkeit begründen,".

3.
In § 54a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 54 Nr. 5, 5a" durch die Angabe „§ 54 Nr. 5, 5a oder Nr. 5b" ersetzt.

4.
In § 56 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „§§ 53 und 54 Nr. 5, 5a und 7" durch die Wörter „§§ 53 und 54 Nr. 5 bis 5b und 7" ersetzt.

(6) In § 23d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Zollfahndungsdienstgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 994) geändert worden ist, wird nach der Angabe „§§ 80, 81 Abs. 1," die Angabe „§ 89a," eingefügt.

(7) In § 1 Abs. 3a Satz 3 und § 12a Abs. 4a Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, werden die Wörter „der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuches" durch die Wörter „der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a Abs. 1, 2 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs oder der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs" ersetzt.

(8) Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 wird folgender Absatz 32 angefügt:

„(32) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen,

a)
eine Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs, oder

b)
eine andere der in Artikel 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. EG Nr. L 164 S. 3) umschriebenen Straftaten

zu begehen oder zu einer solchen Tat anzustiften oder Beihilfe zu leisten sowie

2.
die Begehung einer Tat nach § 89a Abs. 1 in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs oder die Teilnahme an einer solchen Tat."

2.
In § 6a Abs. 1 werden die Wörter „der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuches" durch die Wörter „der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a Abs. 1, 2 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs oder der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs" ersetzt.

(9) § 1 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(2) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen,

a)
eine Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs, oder

b)
eine andere der in Artikel 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. EG Nr. L 164 S. 3) umschriebenen Straftaten

zu begehen oder zu einer solchen Tat anzustiften oder Beihilfe zu leisten sowie

2.
die Begehung einer Tat nach § 89a Abs. 1 in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs oder die Teilnahme an einer solchen Tat."

(10) Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2305), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 80c wie folgt gefasst:

„§ 80c Verpflichtete Unternehmen; Begriff der Terrorismusfinanzierung".

2.
§ 80c wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 80c Verpflichtete Unternehmen; Begriff der Terrorismusfinanzierung".

b)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Unterabschnitts ist

1.
die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen,

a)
eine Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs, oder

b)
eine andere der in Artikel 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. EG Nr. L 164 S. 3) umschriebenen Straftaten

zu begehen oder zu einer solchen Tat anzustiften oder Beihilfe zu leisten sowie

2.
die Begehung einer Tat nach § 89a Abs. 1 in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs oder die Teilnahme an einer solchen Tat."


Artikel 5 Zitiergebot



Das Grundrecht auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 3 Nr. 5 dieses Gesetzes, das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 3 Nr. 1, Artikel 4 Abs. 1 und 6 dieses Gesetzes und das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 3 Nr. 2 und 3 dieses Gesetzes eingeschränkt.


Artikel 6 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 3. August 2009.