Das
Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
14 des Gesetzes vom
30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 285 Nummer 9 Buchstabe a Satz 6 und 7 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Dies gilt auch für:
-
-
- aa)
- Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für den Fall einer vorzeitigen Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind;
- bb)
- Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für den Fall der regulären Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert, sowie den von der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag;
- cc)
- während des Geschäftsjahrs vereinbarte Änderungen dieser Zusagen;
- dd)
- Leistungen, die einem früheren Vorstandsmitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahrs beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahrs gewährt worden sind."
- 2.
- In § 286 Absatz 5 Satz 1 und in § 289 Absatz 2 Nummer 5 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Satz 5 bis 9" durch die Wörter „Satz 5 bis 8" ersetzt.
- 3.
- § 314 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a Satz 6 und 7 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Dies gilt auch für:
-
-
- aa)
- Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für den Fall einer vorzeitigen Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind;
- bb)
- Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für den Fall der regulären Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert, sowie den von der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag;
- cc)
- während des Geschäftsjahrs vereinbarte Änderungen dieser Zusagen;
- dd)
- Leistungen, die einem früheren Vorstandsmitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahrs beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahrs gewährt worden sind."
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Satz 5 bis 9" durch die Wörter „Satz 5 bis 8" ersetzt.
- 4.
- In § 315 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 werden die Wörter „Satz 5 bis 9" durch die Wörter „Satz 5 bis 8" ersetzt.
Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2512; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592