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Artikel 14 - Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)

Artikel 14 Änderung des Handelsgesetzbuchs


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 HGB § 274a, § 285, § 314

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 274a Nr. 5 wird das Wort „Steuerabgrenzung" durch die Wörter „Abgrenzung latenter Steuern" ersetzt.

2.
§ 285 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 10 wird die Angabe „§ 125 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe „§ 125 Abs. 1 Satz 5" ersetzt.

b)
In Nummer 23 Buchstabe a wird das Wort „vorgesehene" durch das Wort „erwartete" ersetzt.

3.
In § 314 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe a wird das Wort „vorgesehene" durch das Wort „erwartete" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 14 ARUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 ARUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ARUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2509
Artikel 3 VorstAG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, wird wie folgt ...