Artikel 3 - Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung (SchVGEG k.a.Abk.)

G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2512 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
Geltung ab 05.08.2009
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Artikel 3 Änderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. August 2009 AKG § 88, § 89, § 90

Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 127 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 88 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4. Dezember 1899 (Reichsgesetzbl. S. 691) in der Fassung des Gesetzes vom 14. Mai 1914 (Reichsgesetzbl. S. 121), der Verordnung vom 24. September 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 447) und des Gesetzes vom 20. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 523)" durch die Wörter „Schuldverschreibungsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512)" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen" durch das Wort „Schuldverschreibungsgesetzes" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 11 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen" durch die Wörter „§ 5 Absatz 4 Satz 2 des Schuldverschreibungsgesetzes" ersetzt.

2.
§ 89 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen und die Wörter „Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen" werden durch das Wort „Schuldverschreibungsgesetzes" ersetzt.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

3.
In § 90 Absatz 1 werden die Wörter „des nach § 9 des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen aufgenommenen Protokolls und seiner Anlagen" durch die Wörter „der nach § 16 Absatz 3 des Schuldverschreibungsgesetzes aufgenommenen Niederschrift" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 SchVGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchVGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 214 11. ZustAnpV Änderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes
... Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512 ) geändert worden ist, wird das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, ...


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