Das
Allgemeine Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
127 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 88 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4. Dezember 1899 (Reichsgesetzbl. S. 691) in der Fassung des Gesetzes vom 14. Mai 1914 (Reichsgesetzbl. S. 121), der Verordnung vom 24. September 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 447) und des Gesetzes vom 20. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 523)" durch die Wörter „Schuldverschreibungsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512)" ersetzt.
- b)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen" durch das Wort „Schuldverschreibungsgesetzes" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „§ 11 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen" durch die Wörter „§ 5 Absatz 4 Satz 2 des Schuldverschreibungsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- § 89 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen und die Wörter „Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen" werden durch das Wort „Schuldverschreibungsgesetzes" ersetzt.
- b)
- Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- 3.
- In § 90 Absatz 1 werden die Wörter „des nach § 9 des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen aufgenommenen Protokolls und seiner Anlagen" durch die Wörter „der nach § 16 Absatz 3 des Schuldverschreibungsgesetzes aufgenommenen Niederschrift" ersetzt.
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328