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Änderung § 90 Allgemeines Kriegsfolgengesetz vom 05.08.2009

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§ 90 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung
§ 90 n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2512
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 90 Besonderheiten des Verfahrens


(Text alte Fassung)

(1) Dem Antrag (§ 87 Abs. 1 Satz 2) ist eine Ausfertigung des nach § 9 des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen aufgenommenen Protokolls und seiner Anlagen beizufügen.

(Text neue Fassung)

(1) Dem Antrag (§ 87 Abs. 1 Satz 2) ist eine Ausfertigung der nach § 16 Absatz 3 des Schuldverschreibungsgesetzes aufgenommenen Niederschrift beizufügen.

(2) Die Entscheidung über den Antrag kann nur für alle Gläubiger einheitlich ergehen. Sie wirkt für und gegen alle Gläubiger. § 19 Abs. 5 Satz 2 des Vertragshilfegesetzes ist nicht anwendbar.