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Änderung § 89 Allgemeines Kriegsfolgengesetz vom 05.08.2009

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§ 89 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung
§ 89 n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2512

(Textabschnitt unverändert)

§ 89 Versammlung der Gläubiger


(Text alte Fassung)

(1) Für die Einberufung und die Beschlüsse der Versammlung gelten die Vorschriften des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Sind Schuldverschreibungen auf Grund des Wertpapierbereinigungsgesetzes kraftlos geworden und nach Abschnitt I des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 940) als fällige Wertpapiere zu behandeln, so wird die in § 10 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vorgeschriebene Hinterlegung der Schuldverschreibungen durch Hinterlegung des Anerkennungsbescheides oder einer öffentlich beglaubigten Abschrift dieses Bescheides ersetzt; der Berechtigte hat bei der Hinterlegung zu erklären, daß er über die ihm gegen den Aussteller zustehende Forderung nicht verfügt hat.

(3) Sind Schuldverschreibungen auf Grund des Wertpapierbereinigungsgesetzes kraftlos geworden, hat der Aussteller aber die auf den Gesamtbetrag der Sammelurkunde entfallenden Einzelurkunden bei der Wertpapiersammelbank nicht eingeliefert, so wird die in § 10 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vorgeschriebene Hinterlegung der Schuldverschreibung dadurch ersetzt, daß der Berechtigte eine Bescheinigung eines Kreditinstituts über die ihm zustehende Gutschrift auf Sammeldepotkonto hinterlegt; er hat bei der Hinterlegung zu erklären, daß er über die Gutschrift nicht verfügt hat. Ist ein anderer als der Anmelder aus der Gutschrift berechtigt, so muß sich aus der Bescheinigung des Kreditinstituts auch der Zeitpunkt des Erwerbs durch den Berechtigten ergeben.


(Text neue Fassung)

Für die Einberufung und die Beschlüsse der Versammlung gelten die Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.