Das
Abwasserabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Satz 1 wird die Angabe „des § 1 Abs. 1" durch die Wörter „von § 3 Nummer 1 bis 3" ersetzt.
- 2.
- § 9 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst:
- „1.
- der Inhalt des Bescheides nach § 4 Absatz 1 oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 mindestens den in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen entspricht und
- 2.
- die in einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 festgelegten Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden."
- b)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt entsprechend, wenn für die im Bescheid nach § 4 Absatz 1 festgesetzten oder die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erklärten Überwachungswerte in einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 keine Anforderungen festgelegt sind."
- 3.
- In § 10 Absatz 4 wird die Angabe „§ 18b" durch die Angabe „§ 60 Absatz 1" ersetzt.
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1163