§ 13 BSIG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 13 BSIG n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1324 |
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(Text alte Fassung) § 13 (neu) | (Text neue Fassung)§ 13 Berichtspflichten |
(1) Das Bundesamt unterrichtet das Bundesministerium des Innern über seine Tätigkeit. (2) 1 Die Unterrichtung nach Absatz 1 dient auch der Aufklärung der Öffentlichkeit durch das Bundesministerium des Innern über Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik, die mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht erfolgt. 2 § 7 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. |