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§ 13 - BSI-Gesetz (BSIG)

Artikel 1 G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 1 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Geltung ab 06.12.2025; FNA: 206-9 Öffentliche Informationstechnik
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§ 13 Warnungen



(1) 1Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20 und 21 kann das Bundesamt

1.
die folgenden Warnungen und Informationen an die Öffentlichkeit oder an die betroffenen Kreise richten:

a)
Warnungen vor Schwachstellen und anderen Sicherheitsrisiken in informationstechnischen Produkten und Diensten,

b)
Warnungen vor Schadprogrammen,

c)
Warnungen bei einem Verlust oder einem unerlaubten Zugriff auf Daten,

d)
Informationen über sicherheitsrelevante IT-Eigenschaften von Produkten und

e)
Informationen über Verstöße besonders wichtiger Einrichtungen oder wichtiger Einrichtungen gegen die Pflichten aus diesem Gesetz sowie

2.
Sicherheitsmaßnahmen und Einsatz bestimmter Sicherheitsprodukte empfehlen.

2Das Bundesamt kann zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 Dritte einbeziehen, wenn dies für eine wirksame und rechtzeitige Warnung erforderlich ist.

(2) 1Die Hersteller betroffener Produkte sind rechtzeitig vor Veröffentlichung der Warnungen zu informieren. 2Diese Informationspflicht besteht nicht,

1.
wenn hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks gefährdet würde oder

2.
wenn berechtigterweise davon ausgegangen werden kann, dass der Hersteller an einer vorherigen Benachrichtigung kein Interesse hat.

3Soweit entdeckte Schwachstellen oder Schadprogramme nicht allgemein bekannt werden sollen, um eine Weiterverbreitung oder rechtswidrige Ausnutzung zu verhindern oder weil das Bundesamt gegenüber Dritten zur Vertraulichkeit verpflichtet ist, kann es den Kreis der zu warnenden Personen einschränken. 4Kriterien für die Auswahl des zu warnenden Personenkreises nach Satz 3 sind insbesondere die besondere Gefährdung bestimmter Einrichtungen oder die besondere Zuverlässigkeit des Empfängers.

(3) 1Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20 und 21 kann das Bundesamt die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung und des Herstellers des betroffenen Produkts und Dienstes

1.
vor Schwachstellen in informationstechnischen Produkten und Diensten und vor Schadprogrammen warnen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik hiervon ausgehen, oder

2.
Sicherheitsmaßnahmen sowie den Einsatz bestimmter informationstechnischer Produkte und Dienste empfehlen.

2Stellen sich die an die Öffentlichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als falsch heraus oder stellen sich die zugrunde liegenden Umstände als unzutreffend wiedergegeben heraus, ist dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen. 3Warnungen nach Satz 1 sind sechs Monate nach der Veröffentlichung zu entfernen, wenn nicht weiterhin hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik bestehen. 4Wird eine Warnung nach Satz 3 nicht entfernt, so ist diese Entscheidung regelmäßig zu überprüfen.

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Zitierungen von § 13 BSIG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BSIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSIG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BSIG Allgemeine Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik
... erforderlich ist, 2. die Öffentlichkeit oder betroffene Kreise gemäß § 13 zu warnen und zu informieren, 3. Einrichtungen der Bundesverwaltung gemäß ...
§ 14 BSIG Untersuchung der Sicherheit in der Informationstechnik, Auskunftsverlangen
... dem Hersteller mit angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. § 13 Absatz 2 Satz 2 gilt ...
§ 29 BSIG Einrichtungen der Bundesverwaltung
... gemäß Absatz 2 von den Regelungen des § 7 Absatz 5 Satz 4, der §§ 10, 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e sowie der §§ 30, 33 und 35 ausgenommen. Das Auswärtige Amt erlässt ...
§ 55 BSIG Freiwilliges IT-Sicherheitskennzeichen
... erfordern eine sofortige Maßnahme. Die Befugnis des Bundesamtes zur Warnung nach § 13 bleibt davon ...
§ 58 BSIG Berichtspflichten des Bundesamtes
... die mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht erfolgt. § 13 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. (3) Das Bundesministerium des Innern ...
 
Zitat in folgenden Normen

BSI-IT-Sicherheitskennzeichenverordnung (BSI-ITSiKV)
V. v. 24.11.2021 BGBl. I S. 4978; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301
§ 5 BSI-ITSiKV Antragsprüfung (vom 06.12.2025)
...  2. Produkte des Herstellers bereits Gegenstand einer Warnung oder Information nach den § 13 oder 14 des BSI-Gesetzes oder von Maßnahmen nach § 55 Absatz 8 des BSI-Gesetzes ...
§ 13 BSI-ITSiKV Informationen für Verbraucher (vom 06.12.2025)
... des Bundesamtes veröffentlicht. Davon unberührt bleiben die Bestimmungen der § 13 oder 14 des BSI-Gesetzes *). --- *) Anm. d. Red.: Die nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung
G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301
Artikel 9 NIS2-RLUG Änderung der BSI-IT-Sicherheitskennzeichenverordnung
... 2 wird die Angabe „§§ 7 oder 7a des BSI-Gesetzes" durch die Angabe „ § 13 oder 14 des BSI-Gesetzes" und die Angabe „§ 9c Absatz 8 des BSI-Gesetzes" ... 2 wird die Angabe „§§ 7 oder 7a des BSI-Gesetzes" durch die Angabe „ § 13 oder 14 des BSI-Gesetzes" ersetzt. 8. In § 14 in der Angabe vor Nummer 1 wird ...