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§ 13 - BSI-Gesetz (BSIG)
Artikel 1 G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 1 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Geltung ab 06.12.2025; FNA: 206-9 Öffentliche Informationstechnik
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Geltung ab 06.12.2025; FNA: 206-9 Öffentliche Informationstechnik
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§ 13 Warnungen
§ 13 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) 1Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20 und 21 kann das Bundesamt
- 1.
- die folgenden Warnungen und Informationen an die Öffentlichkeit oder an die betroffenen Kreise richten:
- a)
- Warnungen vor Schwachstellen und anderen Sicherheitsrisiken in informationstechnischen Produkten und Diensten,
- b)
- Warnungen vor Schadprogrammen,
- c)
- Warnungen bei einem Verlust oder einem unerlaubten Zugriff auf Daten,
- d)
- Informationen über sicherheitsrelevante IT-Eigenschaften von Produkten und
- e)
- Informationen über Verstöße besonders wichtiger Einrichtungen oder wichtiger Einrichtungen gegen die Pflichten aus diesem Gesetz sowie
- 2.
- Sicherheitsmaßnahmen und Einsatz bestimmter Sicherheitsprodukte empfehlen.
(2) 1Die Hersteller betroffener Produkte sind rechtzeitig vor Veröffentlichung der Warnungen zu informieren. 2Diese Informationspflicht besteht nicht,
- 1.
- wenn hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks gefährdet würde oder
- 2.
- wenn berechtigterweise davon ausgegangen werden kann, dass der Hersteller an einer vorherigen Benachrichtigung kein Interesse hat.
(3) 1Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20 und 21 kann das Bundesamt die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung und des Herstellers des betroffenen Produkts und Dienstes
- 1.
- vor Schwachstellen in informationstechnischen Produkten und Diensten und vor Schadprogrammen warnen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik hiervon ausgehen, oder
- 2.
- Sicherheitsmaßnahmen sowie den Einsatz bestimmter informationstechnischer Produkte und Dienste empfehlen.
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Zitierungen von § 13 BSIG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BSIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BSIG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 BSIG Allgemeine Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik
... erforderlich ist, 2. die Öffentlichkeit oder betroffene Kreise gemäß § 13 zu warnen und zu informieren, 3. Einrichtungen der Bundesverwaltung gemäß ...
§ 14 BSIG Untersuchung der Sicherheit in der Informationstechnik, Auskunftsverlangen
... dem Hersteller mit angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. § 13 Absatz 2 Satz 2 gilt ...
§ 29 BSIG Einrichtungen der Bundesverwaltung
... gemäß Absatz 2 von den Regelungen des § 7 Absatz 5 Satz 4, der §§ 10, 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e sowie der §§ 30, 33 und 35 ausgenommen. Das Auswärtige Amt erlässt ...
§ 55 BSIG Freiwilliges IT-Sicherheitskennzeichen
... erfordern eine sofortige Maßnahme. Die Befugnis des Bundesamtes zur Warnung nach § 13 bleibt davon ...
§ 58 BSIG Berichtspflichten des Bundesamtes
... die mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht erfolgt. § 13 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. (3) Das Bundesministerium des Innern ...
Zitat in folgenden Normen
BSI-IT-Sicherheitskennzeichenverordnung (BSI-ITSiKV)
V. v. 24.11.2021 BGBl. I S. 4978; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301
§ 5 BSI-ITSiKV Antragsprüfung (vom 06.12.2025)
... 2. Produkte des Herstellers bereits Gegenstand einer Warnung oder Information nach den § 13 oder 14 des BSI-Gesetzes oder von Maßnahmen nach § 55 Absatz 8 des BSI-Gesetzes ...
§ 13 BSI-ITSiKV Informationen für Verbraucher (vom 06.12.2025)
... des Bundesamtes veröffentlicht. Davon unberührt bleiben die Bestimmungen der § 13 oder 14 des BSI-Gesetzes *). --- *) Anm. d. Red.: Die nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung
G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301
Artikel 9 NIS2-RLUG Änderung der BSI-IT-Sicherheitskennzeichenverordnung
... 2 wird die Angabe „§§ 7 oder 7a des BSI-Gesetzes" durch die Angabe „ § 13 oder 14 des BSI-Gesetzes" und die Angabe „§ 9c Absatz 8 des BSI-Gesetzes" ... 2 wird die Angabe „§§ 7 oder 7a des BSI-Gesetzes" durch die Angabe „ § 13 oder 14 des BSI-Gesetzes" ersetzt. 8. In § 14 in der Angabe vor Nummer 1 wird ...
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