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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2005 aufgehoben

§ 8 - EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung (EG-RohtabakDV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.08.2003 BGBl. I S. 1666; aufgehoben durch § 35 V. v. 03.12.2004 BGBl. I S. 3194 iVm. Artikel 1 Nr. 17 V. v. 23.12.2005 BGBl. I S. 3720
Geltung ab 04.05.1994; FNA: 7847-11-4-75 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 8 Zulassung des Verarbeitungsunternehmens



(1) Ein Verarbeitungsunternehmen wird auf Antrag durch das für seinen Sitz zuständige Hauptzollamt zugelassen. Der Antrag ist in doppelter Ausfertigung einzureichen. Jeder Ausfertigung des Antrags sind ein Lageplan des Verarbeitungsunternehmens unter Aufführung der Lagerräume für Rohstoffe, Zwischenerzeugnisse und Fertigerzeugnisse sowie eine Beschreibung des Verarbeitungsverfahrens beizufügen.

(2) Änderungen der Betriebsverhältnisse oder von Eintragungen im Handels- und Genossenschaftsregister sind vom Verarbeitungsunternehmen innerhalb einer Woche dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Bei Besitzerwechsel des Verarbeitungsunternehmens hat der neue Besitzer unverzüglich die Zulassung entsprechend Absatz 1 zu beantragen.

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