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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2005 aufgehoben

§ 10 - EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung (EG-RohtabakDV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.08.2003 BGBl. I S. 1666; aufgehoben durch § 35 V. v. 03.12.2004 BGBl. I S. 3194 iVm. Artikel 1 Nr. 17 V. v. 23.12.2005 BGBl. I S. 3720
Geltung ab 04.05.1994; FNA: 7847-11-4-75 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 10 Gewährung der Prämie



(1) Die Prämie wird dem Erzeuger auf Antrag durch das Hauptzollamt Hamburg-Jonas gewährt.

(2) Ein Antrag kann bezüglich des festen Teilbetrags der Prämie für jede Tabakmenge, die ein Erzeuger dem Verarbeitungsunternehmen liefert, gestellt werden.

(3) Zuständig für die Ausstellung einer nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Bescheinigung (Kontrollbescheinigung) ist das für den Sitz der Ankaufsstelle zuständige Hauptzollamt. Nach Vorlage einer Kontrollbescheinigung beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas gewährt dieses dem Erzeuger den festen Teilbetrag der Prämie in der Höhe, die der gelieferten Tabakmenge entspricht.

(4) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten auf die Prämie anzuwendenden Kürzungsbeträge werden nicht ausgezahlt.

(5) Nach Überprüfung aller Tabakmengen nach Absatz 2 für die gesamte Ernte gewährt das Hauptzollamt Hamburg-Jonas den veränderlichen Teilbetrag der Prämie.

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