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Artikel 6 - Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze (EGEnLAG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. August 2009 StromNEV § 19, § 32

Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), wird wie folgt geändert:

1.
§ 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Stunden" ein Komma und die Wörter „ab dem 1. Januar 2011: 7.000 Stunden," eingesetzt.

b)
In Satz 4 wird die Zahl „50" durch die Zahl „20" ersetzt.

c)
In Satz 8 wird das Wort „hat" durch das Wort „soll" ersetzt und das Wort „zu" gestrichen.

2.
In § 32 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Soweit individuelle Netzentgelte im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 für das Kalenderjahr 2008 von der Regulierungsbehörde genehmigt worden und die in § 19 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen im Kalenderjahr 2008 auch tatsächlich eingetreten sind, kann auf Antrag die Geltungsdauer dieser Genehmigung bis zum 31. Dezember 2010 verlängert werden. In diesem Falle gelten für den Verlängerungszeitraum die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 ohne erneute Prüfung als erfüllt; § 19 Abs. 2 Satz 10 findet insoweit keine Anwendung. § 19 Abs. 2 Satz 4 findet für den Verlängerungszeitraum in seiner ab dem 26. August 2009 geltenden Fassung Anwendung."



 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 EGEnLAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGEnLAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts
V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Artikel 6 GasNZVEV 2010 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) geändert worden ist, wird wie folgt ...