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§ 5 - Truppenzollverordnung (TrZollV)

V. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2947 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 11 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.11.2009; FNA: 613-5-30-1 Zölle
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§ 5 Der Zollanmeldung beizufügende Unterlagen



(1) Der Zollanmeldung zur Truppenverwendung einer nichtberechtigten Person gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
die Rechnung, auf deren Grundlage der Zollwert der Waren angemeldet wird,

2.
die Anmeldung der Angaben über den Zollwert der angemeldeten Waren nach Maßgabe der Zollkodex-Durchführungsverordnung (Teil I Titel V Kapitel 8),

3.
außer in den Fällen des § 1 Absatz 3 die schriftliche Bewilligung für die Truppenverwendung, bei Anwendung des § 3 Absatz 1 eine Kopie des Bewilligungsantrags. Die Zollstelle kann zulassen, dass die Bewilligung oder die Kopie des Bewilligungsantrags nicht vorgelegt werden muss, sondern der Zollstelle zur Verfügung gehalten wird.

Die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unberührt. Dazu zählen insbesondere Unterlagen nach dem Außenwirtschafts- oder Marktordnungsrecht sowie dem Recht der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze.

(2) Die Zollstelle kann bei Abgabe der Zollanmeldung verlangen, dass die Beförderungspapiere oder Unterlagen über das vorangegangene Zollverfahren vorgelegt werden. Wird eine Ware in mehreren Packstücken gestellt, kann die Zollstelle ferner die Vorlage einer Liste der Packstücke oder eines gleichwertigen Papiers mit Angabe des Inhalts jedes Packstücks verlangen.