Unterabschnitt 2 - Truppenzollverordnung (TrZollV)

V. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2947 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 11 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.11.2009; FNA: 613-5-30-1 Zölle
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Kapitel 3 Abgabe von Waren in der Truppenverwendung
Abschnitt 1 Abgabe durch die ausländischen Streitkräfte und Hauptquartiere
Unterabschnitt 2 Abgabe auf Veranstaltungen, Abgabenbefreiung
§ 10 Öffentliche Veranstaltungen der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere
§ 11 Genehmigungspflicht
§ 12 Sonstige öffentliche Veranstaltungen
§ 13 Nichtöffentliche Veranstaltungen

Kapitel 3 Abgabe von Waren in der Truppenverwendung

Abschnitt 1 Abgabe durch die ausländischen Streitkräfte und Hauptquartiere

Unterabschnitt 2 Abgabe auf Veranstaltungen, Abgabenbefreiung

§ 10 Öffentliche Veranstaltungen der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere



(1) Öffentliche Veranstaltungen der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere, bei denen Einfuhrwaren an nichtberechtigte Personen abgegeben werden, sind

1.
Volksfeste und

2.
andere öffentliche Veranstaltungen.

(2) Volksfeste finden im Rahmen der gegenseitigen Freundschaft auf den Liegenschaften statt, die den in Deutschland stationierten ausländischen Streitkräften oder Hauptquartieren zur Nutzung überlassen sind. Sie werden von den ausländischen Streitkräften oder den Hauptquartieren selbst veranstaltet und die deutsche Bevölkerung ist eingeladen, ohne dass Eintrittsgelder erhoben werden.

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§ 11 Genehmigungspflicht


§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Volksfeste und andere öffentliche Veranstaltungen der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere, auf denen Einfuhrwaren abgegeben werden, bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Zollstelle nach § 27 Absatz 5 und 6. Die Genehmigung kann auf Antrag erteilt und mit Nebenbestimmungen versehen werden, um Verstöße gegen zoll- und steuerrechtliche Vorschriften sowie eine Beteiligung der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere am deutschen Wirtschaftsverkehr zu verhindern. Der Antrag ist spätestens sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu stellen. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn der Antrag nicht rechtzeitig gestellt wird oder die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben oder Unterlagen fehlen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
eine Auflistung aller Waren, deren Verkauf beabsichtigt ist, einschließlich deren zollrechtlicher Status, deren jeweiliger Verkaufspreis und der Name und die Anschrift des Verkäufers sowie

2.
bei einer Beteiligung nichtberechtigter Personen eine Auflistung dieser Personen sowie deren Identifikationsnummern nach § 139 Buchstabe b oder Buchstabe c der Abgabenordnung und bei Gewerbetreibenden eine Kopie der Durchschrift der Gewerbeanzeige oder der Reisegewerbekarte.

(3) Abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren dürfen die in der Genehmigung bezeichneten Einfuhrwaren an nichtberechtigte Personen abgegeben werden. Die Abgabe folgender Einfuhrwaren kann genehmigt werden:

1.
Lebensmittel, die ausschließlich zum unmittelbaren Verzehr bestimmt sind,

2.
andere Einfuhrwaren, die auf dem deutschen Markt nicht erhältlich sind und deren Verkaufspreis oder, bei Abgabe außerhalb eines Kaufgeschäfts, deren Wert je einzelner Ware 25 Euro nicht übersteigt.

(4) Eine Abgabe von Einfuhrwaren ohne Genehmigung stellt eine Beteiligung der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere am deutschen Wirtschaftsverkehr dar.

(5) Einfuhrwaren, die nach Absatz 3 abgegeben werden, gelten mit der Übergabe an die nichtberechtigte Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Einfuhrabgaben für diese Waren werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst.

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§ 12 Sonstige öffentliche Veranstaltungen


§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Bei öffentlichen Veranstaltungen, zu denen die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere lediglich eingeladen sind und Einfuhrwaren an nichtberechtigte Personen abgeben wollen, bedarf die Abgabe der Einfuhrwaren der Genehmigung.

(2) Die Genehmigung kann auf Antrag erteilt und mit Nebenbestimmungen versehen werden, um Verstöße gegen zoll- und steuerrechtliche Vorschriften zu verhindern. Der Antrag ist spätestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Zollstelle nach § 27 Absatz 5 zu stellen. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn der Antrag nicht rechtzeitig gestellt wird.

(3) Dem Antrag sind die Einladung des Veranstalters sowie eine Auflistung aller Waren beizufügen, deren Abgabe die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere beabsichtigen.

(4) Abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren dürfen die in der Genehmigung bezeichneten tafelfertigen Lebensmittel zum unmittelbaren Verzehr an nichtberechtigte Personen abgegeben werden.

(5) Eine Abgabe von Einfuhrwaren ohne Genehmigung stellt eine Beteiligung der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere am deutschen Wirtschaftsverkehr dar.

(6) Einfuhrwaren, die nach Absatz 4 abgegeben werden, gelten mit der Übergabe an die nichtberechtigte Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Einfuhrabgaben für diese Waren werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst.

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§ 13 Nichtöffentliche Veranstaltungen



(1) Bei nichtöffentlichen Veranstaltungen der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere dürfen Einfuhrwaren abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren unentgeltlich an Personen abgegeben werden, die als Gäste eingeladen sind, wenn der Wert der im Einzelfall übergebenen Ware 25 Euro nicht übersteigt. Die in § 19 Absatz 3 bezeichneten Waren dürfen nur zum unmittelbaren Verzehr abgegeben werden.

(2) Einfuhrwaren, die nach Absatz 1 abgegeben werden, gelten mit der Übergabe an die nichtberechtigte Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Einfuhrabgaben für diese Waren werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst.



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