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§ 7a - Kriminallaufbahnverordnung (KrimLV)

V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988
Geltung ab 25.09.2009; FNA: 2030-6-25 Beamte
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§ 7a Zugang zum höheren Kriminaldienst für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Kriminaldienstes mit abgeschlossenem Hochschulstudium



(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Kriminaldienstes, die ein Hochschulstudium mit einem Master oder einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossen haben, können zum Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst zugelassen werden, wenn sie an einem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.

(2) 1Die nach Absatz 1 zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber nehmen an dem Vorbereitungsdienst nach § 7 teil. 2Während dieser Zeit behalten sie ihren bisherigen beamtenrechtlichen Status.

(3) Den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten wird im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn übertragen, wenn sie den Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeschlossen haben.





 

Frühere Fassungen von § 7a KrimLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.09.2020Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
vom 04.09.2020 BGBl. I S. 1988

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7a KrimLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7a KrimLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrimLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988
Artikel 1 2. KrimLVÄndV Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
...  b) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 7a Zugang zum höheren Kriminaldienst für Beamtinnen und Beamte des gehobenen ... Gründe dem nicht entgegenstehen." 5. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Zugang zum höheren Kriminaldienst für ... 5. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „ § 7a Zugang zum höheren Kriminaldienst für Beamtinnen und Beamte des gehobenen ...