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§ 8 - Kriminallaufbahnverordnung (KrimLV)

V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
Geltung ab 25.09.2009; FNA: 2030-6-25 Beamte
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§ 8 Andere Bewerberinnen und Bewerber



Andere Bewerberinnen und Bewerber sollen neun Monate ihrer Probezeit bei Polizeidienststellen außerhalb des Bundeskriminalamtes leisten. Die §§ 26 und 37 bis 39 der Bundeslaufbahnverordnung bleiben unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 8 KrimLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.03.2026Artikel 2 Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung
vom 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.