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§ 7 - Kriminallaufbahnverordnung (KrimLV)

V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988
Geltung ab 25.09.2009; FNA: 2030-6-25 Beamte
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§ 7 Höherer Kriminaldienst



Der Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst besteht aus einer fachpraktischen Ausbildungsphase und dem Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement" (Public Administration -Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei. § 14 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt im Übrigen unberührt.



 

Zitierungen von § 7 KrimLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 KrimLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrimLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7a KrimLV Zugang zum höheren Kriminaldienst für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Kriminaldienstes mit abgeschlossenem Hochschulstudium (vom 19.09.2020)
... nach Absatz 1 zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber nehmen an dem Vorbereitungsdienst nach § 7 teil. Während dieser Zeit behalten sie ihren bisherigen beamtenrechtlichen ...
§ 10 KrimLV Aufstieg (vom 01.04.2020)
... (3) Die nach Absatz 1 zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber nehmen am Vorbereitungsdienst nach § 7 teil. (4) Die §§ 40 und 41 der Bundeslaufbahnverordnung bleiben ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988
Artikel 1 2. KrimLVÄndV Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
... eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität". b) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 7a Zugang zum höheren ... werden, wenn haushaltsrechtliche Gründe dem nicht entgegenstehen." 5. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Zugang zum höheren ... Die nach Absatz 1 zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber nehmen an dem Vorbereitungsdienst nach § 7 teil. Während dieser Zeit behalten sie ihren bisherigen beamtenrechtlichen Status.  ...