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§ 7 - Kriminallaufbahnverordnung (KrimLV)
V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
Geltung ab 25.09.2009; FNA: 2030-6-25 Beamte
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Geltung ab 25.09.2009; FNA: 2030-6-25 Beamte
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§ 7 Höherer Kriminaldienst
Der Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst besteht aus einer fachpraktischen Ausbildungsphase und dem Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement" (Public Administration -Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei. § 17 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt im Übrigen unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung V. v. 11. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 67, 115 m.W.v. 17. März 2026
Frühere Fassungen von § 7 KrimLV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 17.03.2026 | Artikel 2 Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung vom 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 KrimLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 KrimLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KrimLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7a KrimLV Zugang zum höheren Kriminaldienst für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Kriminaldienstes mit abgeschlossenem Hochschulstudium (vom 19.09.2020)
... nach Absatz 1 zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber nehmen an dem Vorbereitungsdienst nach § 7 teil. Während dieser Zeit behalten sie ihren bisherigen beamtenrechtlichen ...
§ 10 KrimLV Aufstieg (vom 17.03.2026)
... (3) Die nach Absatz 1 zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber nehmen am Vorbereitungsdienst nach § 7 teil. (4) Die §§ 48 und 49 der Bundeslaufbahnverordnung bleiben ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988
Artikel 1 2. KrimLVÄndV Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
... eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität". b) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 7a Zugang zum höheren ... werden, wenn haushaltsrechtliche Gründe dem nicht entgegenstehen." 5. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Zugang zum höheren ... Die nach Absatz 1 zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber nehmen an dem Vorbereitungsdienst nach § 7 teil. Während dieser Zeit behalten sie ihren bisherigen beamtenrechtlichen Status. ...
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