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1Die Einstellungsbehörde gibt in einer Ausschreibung die Auswahlverfahren für den Aufstieg bekannt.
2Es können Auswahlverfahren für die Teilnahme am Vorbereitungsdienst nach §
2 Nummer 2, für die Teilnahme an einer fachspezifischen Qualifizierung nach §
38 der
Bundeslaufbahnverordnung und für die Teilnahme an Hochschulausbildungen nach §
39 der
Bundeslaufbahnverordnung durchgeführt werden.
3Auf die Durchführung des an einem zentralen Lehrinstitut stattfindenden Auswahlverfahrens ist §
7 entsprechend anzuwenden.
4Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die personalbearbeitende Dienststelle.
5Dabei ist das Ergebnis des Auswahlverfahrens zu berücksichtigen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung und anderer laufbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.01.2017 BGBl. I S. 89, 406