(1) Die Alkoholmenge ist das in Litern ausgedrückte Volumen des Ethanols bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius.
(2) Die Alkoholmenge in einem Erzeugnis wird aus dem Gewicht oder Volumen und aus dem Alkoholgehalt ermittelt. Die Ermittlung kann mit einem Messgerät vorgenommen werden, das nach dem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen in Verbindung mit §
5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 der
Mess- und Eichverordnung vom
11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011) in der jeweils geltenden Fassung geprüft und beglaubigt ist.
(3) Bei Erzeugnissen in Fertigpackungen wird die Alkoholmenge aus der Nennfüllmenge und dem Alkoholgehalt berechnet, die auf den Packungen angegeben sind, es sei denn, diese Angaben weichen um mehr als 0,5 Volumenprozent von dem tatsächlichen Alkoholgehalt ab.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010