(1)
1Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch das zuständige Hauptzollamt unter Berücksichtigung des §
134 Absatz 1 Satz 4 und 5 des Gesetzes festgelegt.
2Die Höhe der Sicherheitsleistung ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
(2)
1Sind Steuerbelange gefährdet, kann das zuständige Hauptzollamt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager sowie der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Steuer verlangen; §
221 der
Abgabenordnung bleibt unberührt.
2Auf Antrag des Steuerlagerinhabers kann das Hauptzollamt das Steuerlager, soweit die baulichen Voraussetzungen dafür gegeben sind, unter amtlichen Mitverschluss nehmen und die Sicherheitsleistung auf die entstandene, aber noch nicht entrichtete Steuer beschränken.
3Für den amtlichen Mitverschluss des Steuerlagers gilt § 83 der Brennereiordnung entsprechend.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308