1Als Forderungen an Kreditinstitute sind alle Arten von Forderungen an in- und ausländische Kreditinstitute auszuweisen.
2Zu den Forderungen an Kreditinstitute gehören auch:
- 1.
- Namensschuldverschreibungen sowie nicht börsenfähige Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen, die nicht Teile einer Gesamtemission sind,
- 2.
- nicht börsenfähige Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind,
- 3.
- Namensgeldmarktpapiere und nicht börsenfähige Inhabergeldmarktpapiere,
- 4.
- Namensgenussscheine, nicht börsenfähige Inhabergenussscheine und andere nicht in Wertpapieren verbriefte rückzahlbare Genussrechte.
3§ 5 bleibt unberührt.
4Forderungen an Kreditinstitute aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld, die der Anforderung des
§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genügen und auf Treuhandkonten unterhalten werden, sind gesondert auszuweisen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 32 RechZahlV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.08.2021) ... des Jahresabschlusses 1. entgegen § 2 in Verbindung mit §§ 9, 10 Satz 1, 2 oder Satz 4 , §§ 11 bis 18, 19 Satz 1, §§ 20 bis 25, 26 Satz 1 oder Satz 3 oder § 27 ...
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2619