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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechZahlVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2619 (Nr. 47); Geltung ab 21.12.2018
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2018 RechZahlV § 1, § 2, § 3, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 14, § 19, § 25, § 28, § 29, § 33, Anlage 1

Die Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung vom 2. November 2009 (BGBl. I S. 3680), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 3 wie folgt gefasst:

§ 3 Getrennte Rechnungslegung und Unterposten".

2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist auf Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anzuwenden."

3.
In § 2 wird die Angabe „2a" durch die Angabe „3" ersetzt.

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden nach dem Wort „Rechnungslegung" die Wörter „und Unterposten" angefügt.

b)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 wird die Angabe „§ 1" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" sowie die Angabe „§ 1a" durch die Angabe „§ 1 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Als Unterposten sind im Formblatt 1 jeweils gesondert auszuweisen:

1.
die verbrieften und unverbrieften Forderungen an verbundene Unternehmen zu den Posten „Forderungen an Kreditinstitute" (Aktivposten 2), „Forderungen an Kunden" (Aktivposten 3), „Forderungen an Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" (Aktivposten 4) und „Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten 5);

2.
die verbrieften und unverbrieften Forderungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, zu den Posten „Forderungen an Kreditinstitute" (Aktivposten 2), „Forderungen an Kunden" (Aktivposten 3), „Forderungen an Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" (Aktivposten 4) und „Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten 5);

3.
die verbrieften und unverbrieften Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen zu den Posten „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" (Passivposten 1), „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" (Passivposten 2), „Verbindlichkeiten gegenüber Instituten im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" (Passivposten 3) und „Nachrangige Verbindlichkeiten" (Passivposten 8);

4.
die verbrieften und unverbrieften Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, zu den Posten „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" (Passivposten 1), „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" (Passivposten 2), „Verbindlichkeiten gegenüber Instituten im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" (Passivposten 3) und „Nachrangige Verbindlichkeiten" (Passivposten 8).

Die Angaben nach Satz 1 können statt in der Bilanz im Anhang in der Reihenfolge der betroffenen Posten gemacht werden."

5.
In § 7 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:

„Im Anhang sind die Beträge der „Forderungen an Kunden" (Aktivposten 3) und der „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" (Passivposten 2) gesondert nach folgenden Restlaufzeiten aufzugliedern:"

6.
In § 8 Satz 1 wird die Angabe „2a" durch die Angabe „3" ersetzt.

7.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird die Angabe „13" durch die Angabe „12" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Als Guthaben bei Zentralnotenbanken dürfen nur täglich fällige Guthaben einschließlich der täglich fälligen Fremdwährungsguthaben bei Zentralnotenbanken der Niederlassungsländer des Instituts ausgewiesen werden."

8.
In § 10 Satz 4 wird die Angabe „13" durch die Angabe „17" ersetzt.

9.
In § 11 Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Absatz 3" durch die Angabe „§ 3 Absatz 4" ersetzt.

10.
In § 14 Satz 1 wird die Angabe „2a" durch die Angabe „3" ersetzt.

11.
In § 19 Satz 1 wird die Angabe „2a" durch die Angabe „3" ersetzt.

12.
In § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „2a" durch die Angabe „3" ersetzt.

13.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 wird jeweils die Angabe „2a" durch die Angabe „3" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) § 3 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt."

14.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe „13" durch die Angabe „12" ersetzt.

b)
In Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „2a" durch die Angabe „3" ersetzt.

15.
Dem § 33 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2619) ist erstmals auf den Jahresabschluss und Konzernabschluss für das nach dem 31. Dezember 2017 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden."

16.
Die Anlage 1 (Formblatt 1) erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 RechZahlVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RechZahlVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang RechZahlVÄndV zu Artikel 1 Nummer 16
 
Zitat in folgenden Normen

Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechZahlV)
V. v. 02.11.2009 BGBl. I S. 3680; zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 3 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
§ 33 RechZahlV Erstmalige Anwendung (vom 21.12.2018)
... 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. (9) Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2619) ist erstmals auf den Jahresabschluss und Konzernabschluss ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 25 FüPoG II Änderung sonstigen Bundesrechts
... vom 2. November 2009 (BGBl. I S. 3680), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2619 ) geändert worden ist, werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§ 340n ...