Änderung § 3 RechZahlV vom 30.04.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 RechZahlV, alle Änderungen durch Artikel 9 2. EGeldRLUG am 30. April 2011 und Änderungshistorie der RechZahlV

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§ 3 RechZahlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung
§ 3 RechZahlV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Getrennte Rechnungslegung


(Text alte Fassung)

Für Zahlungsdienste nach § 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie für sonstige Geschäfte sind die Angaben in der Rechnungslegung getrennt auszuweisen. Die Positionen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind nach Maßgabe der Formblätter entsprechend ihrer Herkunft aus Zahlungsdiensten oder aus sonstigen Tätigkeiten zu unterteilen.

(Text neue Fassung)

1 Für Zahlungsdienste nach § 1 und für die Ausgabe von E-Geld nach § 1a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie für sonstige Geschäfte sind die Angaben in der Rechnungslegung jeweils getrennt auszuweisen. 2 Die Positionen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind nach Maßgabe der Formblätter entsprechend ihrer Herkunft aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld oder aus sonstigen Tätigkeiten zu unterteilen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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