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Änderung § 3 RechZahlV vom 21.12.2018

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§ 3 RechZahlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung
§ 3 RechZahlV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2619
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Getrennte Rechnungslegung


(Text neue Fassung)

§ 3 Getrennte Rechnungslegung und Unterposten


vorherige Änderung

1 Für Zahlungsdienste nach § 1 und für die Ausgabe von E-Geld nach § 1a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie für sonstige Geschäfte sind die Angaben in der Rechnungslegung jeweils getrennt auszuweisen. 2 Die Positionen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind nach Maßgabe der Formblätter entsprechend ihrer Herkunft aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld oder aus sonstigen Tätigkeiten zu unterteilen.



(1) 1 Für Zahlungsdienste nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und für die Ausgabe von E-Geld nach § 1 Absatz 2 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie für sonstige Geschäfte sind die Angaben in der Rechnungslegung jeweils getrennt auszuweisen. 2 Die Positionen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind nach Maßgabe der Formblätter entsprechend ihrer Herkunft aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld oder aus sonstigen Tätigkeiten zu unterteilen.

(2) 1 Als Unterposten sind im Formblatt 1 jeweils gesondert auszuweisen:

1. die verbrieften und unverbrieften Forderungen an verbundene Unternehmen zu den Posten 'Forderungen an Kreditinstitute' (Aktivposten 2), 'Forderungen an Kunden' (Aktivposten 3), 'Forderungen an Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes' (Aktivposten 4) und 'Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere' (Aktivposten 5);

2. die verbrieften und unverbrieften Forderungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, zu den Posten 'Forderungen an Kreditinstitute' (Aktivposten 2), 'Forderungen an Kunden' (Aktivposten 3), 'Forderungen an Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes' (Aktivposten 4) und 'Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere' (Aktivposten 5);

3. die verbrieften und unverbrieften Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen zu den Posten 'Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten' (Passivposten 1), 'Verbindlichkeiten gegenüber Kunden' (Passivposten 2), 'Verbindlichkeiten gegenüber Instituten im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes' (Passivposten 3) und 'Nachrangige Verbindlichkeiten' (Passivposten 8);

4. die verbrieften und unverbrieften Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, zu den Posten 'Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten' (Passivposten 1), 'Verbindlichkeiten gegenüber Kunden' (Passivposten 2), 'Verbindlichkeiten gegenüber Instituten im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes' (Passivposten 3) und 'Nachrangige Verbindlichkeiten' (Passivposten 8).

2 Die Angaben nach Satz 1 können statt in der Bilanz im Anhang in der Reihenfolge der betroffenen Posten gemacht werden.


(heute geltende Fassung)