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§ 6 - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (FahrlGDV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2307; aufgehoben durch § 19 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1346
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-7-5 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 6 Ausbildungsnachweis für Fahrschüler (§ 18 Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes) Tagesnachweis für Fahrlehrer (§ 18 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes)



(1) Der Ausbildungsnachweis für den Fahrschüler muß dem Muster nach Anlage 3 entsprechen. Der Ausbildungsnachweis ist am Ende der Ausbildung vom Inhaber der Fahrschule oder verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebes zu unterschreiben sowie vom Fahrschüler gegenzuzeichnen oder sonst zu bestätigen. Eine Kopie ist dem Fahrschüler auszuhändigen.

(2) Der Tagesnachweis für den Fahrlehrer muß dem Muster nach Anlage 4 entsprechen. Der Tagesnachweis ist vom Inhaber der Fahrschule oder vom verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebes und vom Fahrlehrer zu unterschreiben sowie vom Fahrschüler bezüglich seiner Ausbildung gegenzuzeichnen oder sonst zu bestätigen. Der Tagesnachweis kann auch als Ausdruck aus einer Datenverarbeitungsanlage erstellt werden.

(3) Ausbildungsnachweise (Absatz 1) und Tagesnachweise (Absatz 2) sind so zu gestalten, daß sie miteinander verknüpft oder auf andere Weise hinsichtlich der einzelnen Daten und Angaben aufeinander bezogen werden können.

(4) Die im Rahmen der Fahrschülerausbildung erhobenen personenbezogene Daten dürfen nur für diesen Zweck verarbeitet und genutzt werden und sind fünf Jahre nach Abschluß der jeweiligen Ausbildung zu löschen.

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Zitierungen von § 6 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FahrlGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 3 FahrlGDV (zu § 6 Abs. 1)
Anlage 4 FahrlGDV (zu § 6 Abs. 2)