Die
EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. September 2008 (BGBl. I S. 1905), die zuletzt durch die Verordnung vom
22. Juni 2009 (eBAnz AT63 2009 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1a bis 2a werden aufgehoben.
- b)
- Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2.
- 2.
- Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a Weitergehende Maßnahmen
Die Befugnis der zuständigen Behörde, zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 8 weitergehende Maßnahmen nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 17 und § 18 in Verbindung mit § 23 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind, bleibt unberührt."
- 3.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ordnungswidrig im Sinne des §
76 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach §
4 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3 wird das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.
- bb)
- Nummer 4 wird aufgehoben.
- cc)
- Die bisherige Nummer 5 wird die neue Nummer 4; in ihr wird die Angabe „§ 4 Absatz 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 4 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.
Bekanntmachung der Neufassung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
B. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1098
Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720