Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung (25. EGBlauzBekDVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 22.06.2009 eBAnz AT63 2009 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.11.2009 BGBl. I S. 3828
Geltung ab 23.06.2009
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 sowie des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 13 und des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Absatz 1 und 2, § 22 Absatz 1 und 2 und den §§ 29 und 30, jeweils in Verbindung mit § 79 Absatz 1a und § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 23. Juni 2009 EGBlauzBekDV § 1a, § 5, Anlage

Die EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1905), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1a wird aufgehoben.

2.
§ 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1 Satz 1 oder § 1a Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 1 Absatz 2 Satz 1 oder § 1a Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 1 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

3.
Die Anlage wird aufgehoben.

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Artikel 2


Artikel 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Juni 2009.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Fünfundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung V. v. 30. November 2009 BGBl. I S. 3828 m.W.v. 4. Dezember 2009

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Schlussformel



Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

In Vertretung G. Lindemann



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