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I. - Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten (SoldErnAnOÄndAO k.a.Abk.)

A. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3976 (Nr. 81); Geltung ab 01.01.2010
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I.


I. ändert mWv. 1. Januar 2010 SoldErnAnO Artikel 4

Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten vom 16. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2110) wird wie folgt gefasst:

 
„Die Stammdienststelle der Bundeswehr ernennt und entlässt Feldwebel, Fachunteroffiziere, Anwärterinnen und Anwärter für eine Laufbahn der Feldwebel oder Fachunteroffiziere sowie Mannschaften, die sich mit dem Ziel der Übernahme als Anwärterin oder Anwärter für eine Laufbahn der Feldwebel oder Fachunteroffiziere verpflichtet haben."

 
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